Grundlagen bei Pächterwechsel und Wertermittlung
Wertermittlungen bestimmen den Wert der Anpflanzungen und Baulichkeiten als Anhaltspunkt für eine Übertragung des Eigentums auf den Nachfolger (Nachpächter). Zudem sind sie eine Bestandsaufnahme, ob der Zustand des Garten dem Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz entspricht.
Die Richtlinie des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für Wertermittlungen Stand 01.01.2013 ist von allen Wertermittlern bei der Ermittlung der Entschädigung anzuwenden.
Die Entschädigungssumme richtet sich nach dieser Richtlinie und wird in der Regel von ausgebildeten Wertermittlern durchgeführt.
Die (grüne) Satzung des Stadt- und Bezirksverband Münster ist von allen durch den Stadt- und Bezirksverband vertretenen Kleingartenvereinen bzw. den ihn vertretenden Vorstand anzuwenden.
Der Zahlungsablauf, der aus einer Wertermittlung (z.B. Laube, Gehölze usw.) resultiert, wird hinsichtlich des Pachtverhältnisses zwischen dem scheidendem Pächter und Verein (§26 BGB) geregelt.
Private Gegenstände (z.B. Laubeninventar, Geräte usw.) müssen zwischen scheidenden Pächter und Nachfolgepächter ausgehandelt werden. (s. BGB §130 ff. und 145 ff - zweiseitiges Rechtsgeschäft unter Privatpersonen)
In der für die meisten Vereine und Pächter gültigen Satzung des Stadt- und Bezirksverbandes Münster wird in §18 die Beendigung des Pachtverhältnisses, der Ablauf einer Wertermittlung und die Zahlungsabwicklung einer eventuellen Entschädigungssumme beschrieben.
§ 18 Die Abwicklung des beendeten Pachtverhältnisses
(1) Der Pächter ist verpflichtet Anlagen und Anpflanzungen zurückzulassen und diese dem Nachfolgepächter zu übereignen; er bevollmächtigt den Verein, diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen. Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den bisherigen Pächter einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
(2) Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermitiler (Ausschuss) ermittelt.
(3) Das Wertermittlungsergebnis ist auch dem Nachfolgepächter schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte, darf weder geleistet noch entgegengenommen werden.
(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten.
§ 21 Die Zuständigkeiten bei Streitigkeiten
(1) Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.
(2) Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst, der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
(3) Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
(4) Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 22 Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
(1) Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.
(4) Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2, Buchstaben b, d, e vorgesehenen Entscheidungen treffen.
(6) Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
(7) Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten (Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(8) Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 23 Die Beschwerde als Rechtsmittel im Schlichtungsverfahren
(1) Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
(2) Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter (Verein) zurück und wird von diesem neu verpachtet.
Es gelten folgende Bestimmungen:
Der Pächter kündigt mit schriftlicher Erklärung das Pachtverhältniss bis zum 3. Werktag im Juni zu Ende November (Ende des Gartenjahres) des gleichen Jahres. Daraufhin initiiert der Verein eine Wertermittlung auf Kosten des scheidenden Pächter. Bis zur Abgabe des Garten ist der scheidende Pächter zur ordnungsgemäßen Pflege des Gartens zuständig. Nach der Wertermittlung darf der Gartenbestand nicht mehr verändert werden.
Folgende einheitliche Vorgaben sind bei der Wertermittlung anzuwenden:
- Kosten der Wertermittlung: 90,00 €
- Kosten für Container: Mischcontainer 150,00 €, Grünabfall 100,00 €)
- Kosten für Arbeitsstunden: (It. Versicherungstarif) 12,50 €
- Fahrtkostenpauschale: (Vereine außerhalb von Münster) 40,00 €
- Hochbeete, Gewächshäuser, Gartenteiche mit Fischbesatz werden nicht berechnet.
- Kamine ohne Abnahme durch einem Schornsteinfeger dürfen nicht betrieben werden.
- Toiletten und Sickergruben müssen zurückgebaut werden.