Merkblatt zur Errichtung von Lauben in Kleingartenanlagen
Bei Neubau oder auch Aufbau von Lauben in den Anlagen sind folgende Grundregeln zu beachten
- Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf in ihrer Ausstattung und Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
- Maßgebend sind die als Außenmaße zugrunde zu legenden Rohbaumaße. Untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, vorgelagerte Stufen, Fensterbänke, sind nicht anzurechnen.
- § 3.2. Abs. 8 des BKleinG erlaubt die Errichtung einer Laube in einfacher Ausfertigung mit Baustoffen aus Holz oder Mauerstein. Im Wesentlichen ist die Materialfrage eine Frage der Örtlichkeit, der landschaftlichen Gegebenheiten und des einheitlichen Erscheinungsbildes einer Kleingartenanlage. Material wie Blech, Stahl oder übermäßig verglaste Lauben sind nicht zulässig.
- Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe einer Laube wie folgt festgelegt. Die Traufhöhe von 2,25 m und eine Dachhöhe von max. 3,50 m darf nicht überschritten werden. Für den Bau einer Laube dürfen keine umweltgefährdenden (z.B. asbesthaltigen) Stoffe oder Anstriche verwendet werden. Das Dach der Laube darf nicht mit farbigem, glasfaserverstärktem Kunststoff (Lichtwellenbahnen) oder einem ähnlichen Material eingedeckt werden. Farben: schwarz – dachziegelrot.
- Andere bauliche Einrichtungen wie z.B. Gewächshäuser dürfen nur mit einer Grundfläche von 6,50 m² und einer Firsthöhe von max. 2,20 m errichtet werden. Dieses gilt auch für aufgestellte sogenannte Tomatenschutzhauben.
- Alle baulichen Maßnahmen und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung. Nach Einreichung der Bauzeichnung, der Materialbeschreibung und des Grundrisses beim Stadt- und Bezirksverband kann erst der Baubeginn erfolgen. Gewächshäuser bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstandes und werden bei der Gartenübergabe nicht berechnet.
- Nicht genehmigte Einrichtungen und Überdachungen sind zu entfernen. Kontrollen Seitens des Stadtverbandes in Zusammenarbeit mit dem Bauordnungsamt können zu Rückbaumaßnahmen auf Kosten des Pächters führen.
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