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Merkblatt zum Thema Hecken und Zäune

Außengrenzen und Außeneinfriedung der KGA

  • Die Außengrenzen der Kleingartenanlage sollten mit einem wildsicheren Außenzaun bzw. können mit geschnittenen oder freiwachsenden Hecken gestaltet werden.

  • Die Höhe des Außenzaunes der KGA bzw. einer als Außeneinfriedung gestalteten Hecke kann zur Erfüllung der Schutzfunktion bis zu 2,00 m betragen.

Einfriedungen der Pachtgärten zu den öffentlichen Wegen innerhalb der KGA

  • Die Einfriedung zwischen Gärten und Vereinswegen können mit Zäunen oder lebenden Hecken so gestaltet werden, dass der Einblick in den Garten gewährleistet ist.

  • Sie dürfen nicht höher als die in der Kleingartenanlage üblichen Zäune sein, jedoch maximal 1,20 m hoch.

  • Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.

Einfriedung der Gärten

  • Die Seitengrenzen von Gärten dürfen nur dann mit lebenden Hecken gestaltet werden, wenn die Nachbarn und der Verpächter damit einverstanden sind, das ortsübliche Bild der KGA gewahrt wird und wenn dies aus Gründen z.B. des Windschutzes notwendig ist.

  • Diese Hecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten

Sichtschutz innerhalb eines Pachtgartens

  • Eine geschnittene Hecke als Sichtschutz am Sitzplatz / Sitzecke kann mit einer Höhe bis maximal 1,50 m gestaltet werden.

  • Sichtschutz aus massiven Mauern, aus Ziegeln, Beton oder Betonfertigteilen und auch blickdichte Holzzäune z.B. auf Terrassen und Sitzecken sind nur bis zu einer Höhe von 0,75 m zulässig. An anderer Stelle im Pachtgarten ist diese Sichtschutz-Bauart unzulässig.

  • Das Aufstellen von Pergolen und Rankenzäunen ist zulässig, jedoch dürfen diese eine Höhe von 2,30 m nicht überschreiten. Der Abstand von der Gartengrenze mit dem jeweiligen Nachbarn beträgt 2,30 m.

 


Downloads:

    • Merkblatt zum Thema Hecken und Zäune

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Stadt- und Bezirksverband Münster Nr.104 Version 05.03.2024


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